Einführung eines zertifizierten Verwalters
Laut Wohnungseigentumsgesetz (WEG) haben Wohnungseigentümer ab 1. Dezember 2023 grundsätzlich einen Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Als WEG-Verwalter können Sie bei uns die Prüfung zum zertifizierten Verwalter ablegen. Die IHK-Organisation setzte sich erfolgreich für eine Verlängerung der Zertifizierungsfrist um ein Jahr auf den 1. Dezember 2023 ein. So erhalten WEG-Verwalter mehr Planungszeit für ihre Prüfungsvorbereitungen.
Wer ist zertifizierter Verwalter?
Als zertifizierter Verwalter darf sich künftig bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt (vgl. § 26a Abs. 1 WEG).
Laut Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter ist einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt, wer
- die Befähigung zum Richteramt,
- eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
- einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
- einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
besitzt. Diese Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen.
Welche Unternehmen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen?
Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.
Wie läuft die Prüfung ab?
Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen Teil (90 Minuten) und einem mündlichen Teil (15 Minuten) zusammen. Beide Prüfungsteile finden in Passau statt. Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.
Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Themenbereichen, auf die sich die Prüfung erstreckt, jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
Der mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
Prüfungstermine
Schriftlicher Prüfungsteil | Mündlicher Prüfungsteil | Anmeldeschluss | Status |
---|---|---|---|
18.03.2025 | 19.03.2025 | 25.02.2025 | Plätze verfügbar |
03.06.2025 | 04.06.2025 | 13.05.2025 | Plätze verfügbar |
23.09.2025 | 24.09.2025 | 02.09.2025 | Plätze verfügbar |
09.12.2025 | 10.12.2025 | 18.11.2025 | Plätze verfügbar |
Anmeldung
Bitte senden Sie uns das ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular per E-Mail, per Fax oder per Post zu. Sie erhalten ca. 14 Tage vor dem Prüfungstermin eine schriftliche Einladung mit allen wichtigen Informationen zu Ihrer Prüfung.Gegebenenfalls können Prüfungstermine bei großer Nachfrage bereits vor Anmeldeschluss ausgebucht sein. Sollte der gewünschte Termin ausgebucht sein, werden wir Sie umgehend informieren und Ihnen den nächstmöglichen Prüfungstermin benennen.
Kosten
Die Gesamtprüfung (schriftlicher und mündlicher Prüfungsteil) kostet 320,00 Euro.
Weitere interessante Fragen:
Der Rahmenplan für die Prüfung zum zertifizierten Verwalter beschreibt Lernziele und Lerninhalte in vier Themenbereichen:
- Grundlagen der Immobilienwirtschaft
- Rechtliche Grundlagen
- Kaufmännische Grundlagen
- Technische Grundlagen
Ab Dezember 2023 wird nur noch die Bestellung eines zertifizierten Verwalters einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen. Somit hat ab 1. Dezember 2023 jeder Wohnungseigentümer das Recht, von seinem Wohnungsverwalter einen Sachkundenachweis zu verlangen (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG i.V.m. § 48 Abs. 4 S. 1 WEG).
Wenn Sie zum 1. Dezember 2020 bereits zum Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt waren, gelten Sie gegenüber dieser noch bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter (vgl. § 48 Abs. 4 S. 2 WEG).
Ein Anspruch der Wohnungseigentümer auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters besteht nicht, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters fordern (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG).
Ja. Eine erfolgte Zertifizierung hat keinen Einfluss auf die in § 34c Abs. 2a GewO vorgeschriebene Weiterbildungspflicht. Auch zertifizierte Verwalter unterliegen der Weiterbildungspflicht in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren.
Nein, die Zertifizierung ist keine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung. Die Tätigkeit als Verwalter ist deshalb auch dann gewerberechtlich zulässig, wenn der Verwalter über kein Zertifikat verfügt.